Gute Gründe, um zu stiften
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1. Grund: Ihr Geld bleibt erhalten!
Egal, ob Sie sich von Ihrem Geld einen Urlaub leisten oder es für ein Ernährungsprojekt spenden – sobald es ausgegeben wurde, ist es weg. Genau dies passiert bei einer Zustiftung nicht. Ihr Geld wird Teil des Stiftungskapitals, das Kapitalerträge erwirtschaftet, jedoch selbst niemals angerührt werden kann. Laut geltendem Stiftungsrecht darf das Stiftungskapital vom jeweiligen Vermögensverwalter zwar angelegt, jedoch selbst niemals aufgelöst oder verringert werden. Ihr Geld, das Sie sich erarbeitet haben, bleibt also ewig bestehen, um Gutes zu tun.
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2. Grund: Ihr Geld hilft nachhaltig!
In unserer Satzung ist festgeschrieben, dass die jährlichen Kapitalerlöse aus unserer Stiftung zur Versorgung von Father Franklins Kindern in Shanti Nagar eingesetzt werden. Jungen und Mädchen aus ärmsten Verhältnissen erhalten so die Chance, sich gesund zu entwickeln, eine Schulbildung abzuschließen und der Armut für immer zu entkommen. Sie werden einen fair entlohnten Beruf ergreifen und auch ihre Kinder wieder auf Schulen schicken, so dass die Armut langfristig und nachhaltig bekämpft wird.
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3. Grund: Ihr Geld wirkt ewig!
Natürlich können auch wir nicht in die Zukunft blicken. Doch das Versprechen, dass Ihr Geld ewig wirkt, können wir mit reinem Gewissen geben. Denn es gibt schlicht keine vorstellbare Entwicklung, die dem entgegensteht. Selbst wenn die Schule in Shanti Nagar in 50 Jahren aus welchen Gründen auch immer schließen muss, selbst wenn sich unser Vorstand und Beirat auflösen oder unser Vermögensverwalter Konkurs anmeldet – für wirklich jedes Szenario ist im Stiftungsrecht und der Satzung genau festgelegt, was mit dem Stiftungskapital geschieht und wie der Stiftungszweck weiter erfüllt werden kann.
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4. Grund: Zustiftungen sind absetzbar!
Es mag ein profaner Grund sein, doch er sollte auf jeden Fall erwähnt werden. Zustiftungen werden vom Gesetzgeber großzügiger gefördert als "normale" Spenden: Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung sind bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro als Sonderausgabenabzug abzugsfähig (vgl. § 10 b Abs. 1a EStG).
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5. Grund: Sie setzen ein Zeichen!
Wenn wir auf unser Leben zurückblicken, gibt es ganz unterschiedliche Dinge, die wir vielleicht erreicht haben oder eben auch nicht erreicht haben, die uns glücklich machen oder zweifeln lassen. Doch ob beruflicher Erfolg, kreative Selbstverwirklichung, einzigartige Errungenschaften oder auch ein harmonisches Familienleben – auf lange Sicht gesehen, ist letztlich alles endlich. Alles, bis auf Ihre Zustiftung bei der Stiftung Indienhilfe, die auch in 100 oder 500 Jahren noch Gutes bewirken wird. Dieser Gedanke schenkt Trost, Zuversicht und eine innere Größe, die glücklich macht.