Spuren hinterlassen und Erfüllung finden
Falls Sie sich mit dem Gedanken tragen, einen Teil Ihres Nachlasses als Zustiftung in die Stiftung Indienhilfe einzubringen, sprechen Sie einen Vertreter oder Vertreterin unseres Vorstands bzw. Beirats gerne an. Wir geben Ihnen Hilfestellungen, beraten und finden im vertrauensvollen Gespräch den richtigen Weg, der zu Ihnen und Ihren Vorstellung passt.
Erste Fragen zu diesem wichtigen Thema haben wir hier für Sie beantwortet:
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Wie kann ich der Stiftung Indienhilfe etwas vermachen?
Wenn Sie sich entschließen, einen Teil Ihres Nachlasses als Zustiftung an die Stiftung Indienhilfe zu vermachen, können Sie diesen Willen ganz einfach in Ihrem Testament niederschreiben. Ein Testament muss dabei immer zwingend handschriftlich verfasst und mit Orts- und Datumsangabe unterschrieben werden.
Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, sollte auf hinzugefügte Ergänzungen verzichtet und das Testament im Ganzen neu geschrieben werden. Die Formulierung sollte klar verständlich sein. Wichtig ist, dass Sie die gewünschte Zustiftung auch nennen, also z. B. „10.000 Euro vermache ich der Stiftung Indienhilfe als Zustiftung“.
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Brauche ich dazu einen Notar oder einen Anwalt?
Nein, den brauchen Sie nicht. Allerdings kann es natürlich denkbaren Streitigkeiten vorbeugen, wenn Sie Ihr Testament notariell beglaubigen lassen bzw. auch bei Ihrem Notar hinterlegen. Sie können Ihren Notar auch als Testamentsvollstrecker eintragen lassen, so dass er die Abwicklung des Testaments in Ihrem Sinne durchführt. Wenn Sie eine andere vertrauensvolle Person kennen und sich mit ihr einig sind, können Sie jedoch auch beispielsweise Ihre Tochter oder Ihren Sohn als Testamentsvollstrecker im Testament benennen.
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Was sollte ich mit Blick auf die gesetzliche Erbfolge bedenken?
Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer Ihren Nachlass zu welchen Teilen erbt, wenn kein Testament besteht. Gleichzeitig kann auch ein Testament diese Erbfolge nicht komplett umgehen. Ehepartner, Kinder bzw. Enkel erben IMMER mindestens die Hälfte dessen, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zusteht (Pflichtteil).
Würde ein (Einzel)Kind beispielsweise nach der gesetzlichen Erbfolge 50 % des Nachlasses erben (die andere Hälfte geht i.d.R. an den Ehepartner), erhält es immer mindestens 25 % des Nachlasses, auch wenn der Erblasser dies in seinem Testament anders wünscht. Anders als häufig gedacht, kann ein Kind also niemals „enterbt“ werden.
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Was ist steuerlich zu beachten?
Je nach Verwandtschaftsgrad ist auf das Erbe eine sogenannte Erbschaftssteuer fällig. Bei Ehepartnern (bis 500.000 Euro) und Kindern (bis 400.000 Euro) gibt es jedoch großzügige Freibeträge, auf die keine Steuern anfallen.
Bei beispielsweise Nichten und Neffen ist dieser Freibetrag mit 20.000 Euro jedoch deutlich geringer und auch die Steuerklasse ist ungünstiger. Wenn Sie Ihrer Nichte beispielsweise ein Haus im Wert von 350.000 Euro vererben möchten, wird der Freibetrag von 20.000 Euro abgezogen und auf die restlichen 330.000 Euro entfallen 25 % Erbschaftssteuer. Ihre Nichte erhält also das Haus, muss aber 82.500 Euro an den Staat zahlen. Möchten Sie das Haus einem langjährigen Freund vermachen, sind sogar 30 % Erbschaftssteuer fällig.
Testamentarische Verfügungen an Stiftungen sind hingegen vollkommen steuerfrei. Es kann sich also lohnen, im Einzelfall genau nachzurechnen.